Stampfactory
Ratgeber

Zeitumstellung am 25. Oktober 2026: Nachtschicht, Arbeitszeit und Vergütung

In der Nacht auf den 25. Oktober 2026 wird die Uhr zurückgestellt. Wer Nachtschicht hat, arbeitet neun statt acht Stunden. Was Arbeitgeber zu Vergütung, Höchstarbeitszeit und Zeiterfassung wissen müssen.

Von Giuliano Schindler11. September 20267 Min. Lesezeit

In der Nacht von Samstag, dem 24., auf Sonntag, den 25. Oktober 2026 endet die Sommerzeit. Um 3 Uhr werden die Uhren auf 2 Uhr zurückgestellt, die Stunde zwischen 2 und 3 Uhr wird also zweimal durchlaufen. Wer in dieser Nacht arbeitet, leistet eine Stunde mehr als geplant. Aus einer Schicht von 22 bis 6 Uhr werden neun statt acht Stunden. Diese Mehrstunde ist tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Sie ist zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen, sie zählt in die Höchstarbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes hinein, und sie muss in der Zeiterfassung korrekt ankommen. Dieser Ratgeber zeigt, was Arbeitgeber in Schichtbetrieben jetzt regeln sollten.

Zeitumstellung und Arbeitszeit: Das Wichtigste in Kürze

  • Die Umstellung auf Winterzeit erfolgt in der Nacht auf Sonntag, den 25. Oktober 2026, um 3 Uhr auf 2 Uhr
  • Nachtschichten in dieser Nacht dauern eine Stunde länger, eine Schicht von 22 bis 6 Uhr umfasst neun Zeitstunden
  • Die zusätzliche Stunde ist geleistete Arbeitszeit und grundsätzlich zu vergüten oder auszugleichen
  • Vorrangig gilt, was Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln, viele Regelwerke schweigen dazu allerdings
  • Die neunte Stunde zählt in die Grenzen des § 3 ArbZG hinein, für Nachtarbeitnehmer gilt zusätzlich § 6 Abs. 2 ArbZG
  • Die doppelte Stunde von 2 bis 3 Uhr liegt vollständig im Nachtzeitraum, der Nachtzuschlag gilt für beide Durchläufe
  • Im Frühjahr kehrt sich der Effekt um: Am 28. März 2027 verkürzt sich die Nachtschicht auf sieben Stunden
  • Zeiterfassungssysteme, die intern mit lokaler Zeit rechnen, buchen die doppelte Stunde häufig falsch

Wie viele Stunden arbeitet die Nachtschicht wirklich?

Rechnen Sie in Zeitstunden, nicht in Uhrzeiten. Das ist der ganze Trick.

Eine Schicht von 22:00 bis 6:00 Uhr umfasst normalerweise acht Stunden. In der Umstellungsnacht läuft die Uhr von 2:00 bis 3:00 Uhr, springt zurück auf 2:00 Uhr und läuft erneut bis 3:00 Uhr. Die Mitarbeitenden arbeiten in dieser Zeit zwei Zeitstunden, obwohl die Uhr nur eine anzeigt. Die Schicht dauert also neun Zeitstunden.

Ein zweites Beispiel: Eine Schicht von 23:00 bis 7:00 Uhr dauert ebenfalls neun Stunden. Eine Schicht von 20:00 bis 2:00 Uhr dagegen bleibt bei sechs Stunden, weil sie endet, bevor die Uhr zurückgestellt wird. Entscheidend ist allein, ob die doppelte Stunde in die Schicht fällt.

Muss die zusätzliche Stunde bezahlt werden?

Im Grundsatz ja. Die Mitarbeitenden haben eine Stunde tatsächlich gearbeitet, und Arbeitszeit ist zu vergüten. Der Anspruch entsteht insbesondere dann, wenn durch die Mehrstunde die vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten wird.

Die genaue Behandlung richtet sich nach der Reihenfolge der Regelungsebenen:

  1. Tarifvertrag. Wo ein Tarifvertrag die Zeitumstellung regelt, gilt dessen Regelung. Manche Tarifwerke sehen ausdrücklich vor, dass die Stunde vergütet oder auf das Arbeitszeitkonto gebucht wird.
  2. Betriebsvereinbarung. Fehlt eine tarifliche Regelung, kann eine Betriebsvereinbarung die Frage klären. Das ist der praktikabelste Weg für Betriebe, die regelmäßig in der Umstellungsnacht arbeiten lassen.
  3. Arbeitsvertrag und Praxis. Fehlt beides, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall. In der Praxis läuft sie regelmäßig auf Vergütung oder Freizeitausgleich hinaus, weil geleistete Arbeit nicht unbezahlt bleiben soll.

Für Betriebe mit Arbeitszeitkonto ist die einfachste Lösung, die Mehrstunde als Plusstunde zu buchen und sie im normalen Ausgleichszeitraum abzubauen. Das vermeidet eine Sonderabrechnung und ist für die Mitarbeitenden nachvollziehbar.

Und im Frühjahr?

Am 28. März 2027 läuft es umgekehrt. Die Uhr springt von 2 auf 3 Uhr, die Nachtschicht dauert nur sieben Zeitstunden. Wer hier die Vergütung kürzen will, sollte prüfen, ob dafür eine Grundlage besteht. Vielfach wird die volle Schicht bezahlt, weil die Mitarbeitenden die angeordnete Schicht vollständig geleistet haben und die Verkürzung nicht in ihrer Sphäre liegt. Wer im Herbst die Mehrstunde vergütet und im Frühjahr die Minusstunde nicht abzieht, fährt konsistent und konfliktfrei. Wer beides gegeneinander verrechnen will, braucht dafür eine ausdrückliche Regelung.

Was das Arbeitszeitgesetz zur neunten Stunde sagt

Die Mehrstunde ist nicht nur eine Vergütungsfrage, sondern auch eine Frage der zulässigen Höchstarbeitszeit.

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine Neun-Stunden-Schicht ist damit zulässig, sofern der Ausgleich stimmt.

Für Nachtarbeitnehmer gilt zusätzlich § 6 Abs. 2 ArbZG, und der ist strenger. Die Verlängerung auf zehn Stunden ist hier nur möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum ist also deutlich kürzer. Wer ohnehin nah an der Grenze plant, sollte die Mehrstunde im Dienstplan für Oktober einkalkulieren. In der Schichtplanung fällt das früher auf als in der Monatsauswertung.

Nicht vergessen: Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Eine Schicht, die durch die Umstellung von acht auf neun Stunden wächst, bleibt bei 30 Minuten. Eine Schicht, die regulär neun Stunden dauert und auf zehn wächst, braucht 45 Minuten. Das wird in der Praxis regelmäßig übersehen.

Nachtzuschlag: Gilt er für beide Durchläufe?

Ja. Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Die doppelte Stunde von 2 bis 3 Uhr liegt vollständig darin. Beide Durchläufe sind Nachtarbeit, für beide fällt der Zuschlag an.

Wo kein Tarifvertrag einen Zuschlag vorsieht, greift § 6 Abs. 5 ArbZG: Der Arbeitgeber hat Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Warum die Zeiterfassung an dieser Nacht scheitert

Der technische Kern des Problems: Zwischen 2 und 3 Uhr ist eine Ortszeit-Angabe wie 02:30 Uhr nicht eindeutig. Sie kommt zweimal vor.

Systeme, die Stempelzeiten intern als lokale Zeit ohne Zeitzonenbezug speichern, können die beiden Durchläufe nicht unterscheiden. Typische Folgen sind eine um eine Stunde zu kurz berechnete Schicht, eine als negativ berechnete Dauer oder eine Buchung, die beim Import in die Lohnabrechnung verworfen wird. Sauber ist die Speicherung in UTC mit Zeitzonenumrechnung erst bei der Anzeige. Dann ergibt die Differenz zwischen Kommen und Gehen automatisch neun Stunden, ohne dass jemand nachrechnen muss.

Drei Punkte, die Sie vor dem 25. Oktober prüfen sollten:

  • Weist Ihr System für eine Testschicht von 22 bis 6 Uhr in dieser Nacht neun Stunden aus?
  • Werden Nachtzuschläge für beide Durchläufe der Stunde von 2 bis 3 Uhr berechnet?
  • Läuft der Export in die Lohnabrechnung ohne Fehler durch?

Ein Testlauf im September kostet zehn Minuten. Eine falsch abgerechnete Nacht kostet Nacharbeit in der Lohnbuchhaltung und Vertrauen im Team.

Was Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten

  • Prüfen Sie, welche Schichten am 24. und 25. Oktober 2026 in die Umstellungsnacht fallen
  • Klären Sie, ob Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Mehrstunde regeln, und dokumentieren Sie die Handhabung, falls nicht
  • Rechnen Sie die neunte Stunde in die Ausgleichszeiträume nach § 3 und § 6 Abs. 2 ArbZG ein
  • Informieren Sie die betroffenen Mitarbeitenden vorab, am besten mit der Dienstplanveröffentlichung für Oktober
  • Betroffen sind vor allem Betriebe mit durchgehendem Schichtbetrieb, etwa in der Pflege, der Produktion und im Sicherheitsdienst
  • Testen Sie die Zeiterfassung mit einer Beispielschicht in dieser Nacht

Häufige Fragen

Wann wird 2026 die Uhr zurückgestellt?

In der Nacht von Samstag, dem 24., auf Sonntag, den 25. Oktober 2026. Um 3 Uhr werden die Uhren auf 2 Uhr zurückgestellt.

Wie lange dauert die Nachtschicht bei der Zeitumstellung?

Eine Stunde länger als geplant. Aus einer Schicht von 22 bis 6 Uhr werden neun statt acht Zeitstunden, weil die Stunde zwischen 2 und 3 Uhr zweimal durchlaufen wird.

Muss die zusätzliche Stunde vergütet werden?

Grundsätzlich ja, sie ist tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Vorrang haben Regelungen aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Fehlen sie, kommt regelmäßig Vergütung oder Freizeitausgleich in Betracht.

Kann die Mehrstunde aufs Arbeitszeitkonto gebucht werden?

Ja, das ist der praktikabelste Weg, sofern ein Arbeitszeitkonto besteht und dessen Regelung das zulässt. Die Stunde wird dann im normalen Ausgleichszeitraum abgebaut.

Ist eine Neun-Stunden-Nachtschicht überhaupt zulässig?

Ja, innerhalb der Grenzen des § 3 ArbZG. Für Nachtarbeitnehmer gilt zusätzlich § 6 Abs. 2 ArbZG mit einem kürzeren Ausgleichszeitraum von einem Kalendermonat oder vier Wochen.

Ändert sich die Pausenregelung durch die längere Schicht?

Erst oberhalb von neun Stunden. Bis einschließlich neun Stunden bleibt es bei 30 Minuten Pause, ab mehr als neun Stunden sind 45 Minuten vorgeschrieben.

Gilt der Nachtzuschlag für beide Durchläufe der doppelten Stunde?

Ja. Die Zeit von 2 bis 3 Uhr liegt vollständig im Nachtzeitraum von 23 bis 6 Uhr nach § 2 Abs. 3 ArbZG. Beide Durchläufe sind Nachtarbeit.

Was passiert bei der Umstellung auf Sommerzeit?

Am 28. März 2027 springt die Uhr von 2 auf 3 Uhr, die Nachtschicht dauert dann nur sieben Zeitstunden. Eine Kürzung der Vergütung setzt eine entsprechende Regelung voraus.

Muss ich die Mitarbeitenden vorab informieren?

Rechtlich verpflichtend ist das nicht, praktisch aber sinnvoll. Die Information gehört in die Dienstplanveröffentlichung für Oktober, zusammen mit der Angabe, wie die Mehrstunde behandelt wird.

Weitere Artikel aus dem Ratgeber

Bereit für die digitale Zeiterfassung?

Stampfactory hilft Ihnen, alle gesetzlichen Anforderungen einfach und digital zu erfüllen.