Midijob und Übergangsbereich: Wenn der Minijob zu groß wird
Zwischen Minijob-Grenze und 2.000 Euro liegt der Übergangsbereich. Beschäftigte zahlen dort reduzierte Beiträge, Arbeitgeber zunächst mehr. Was der Wechsel für beide Seiten bedeutet.
Wächst ein Minijob über die Verdienstgrenze hinaus, endet nicht die Beschäftigung, sondern die Geringfügigkeit. Oberhalb der Grenze beginnt der Übergangsbereich, umgangssprachlich Midijob, der bis 2.000 Euro im Monat reicht. Dort besteht volle Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen, die Beiträge der Beschäftigten sind aber reduziert und steigen mit dem Verdienst gleitend an. Für Arbeitgeber kehrt sich die gewohnte Rechnung um: Sie zahlen am unteren Rand zunächst mehr als bei einem Minijob, am oberen Rand weniger. Dieser Ratgeber zeigt, was der Wechsel praktisch bedeutet.
Midijob und Übergangsbereich: Das Wichtigste in Kürze
- Der Übergangsbereich beginnt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro im Monat
- 2026 reicht er damit von 603,01 bis 2.000 Euro, ab 2027 von 633,01 bis 2.000 Euro
- Es besteht volle Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Der Arbeitnehmeranteil ist reduziert und steigt gleitend bis zum vollen Beitrag bei 2.000 Euro
- Der Arbeitgeberanteil ist am unteren Rand erhöht und sinkt gleitend auf den Normalanteil
- Rentenansprüche werden aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet, nicht aus dem reduzierten Beitrag
- Abgerechnet wird über die Krankenkasse der beschäftigten Person, nicht über die Minijob-Zentrale
- Bei schwankendem Verdienst zählt das regelmäßige Arbeitsentgelt, also eine vorausschauende Jahresbetrachtung
- Mehrere Beschäftigungen werden für die Einordnung zusammengerechnet
Die Grenzen
Monatsentgelt 2026 | Einordnung |
|---|---|
bis 603,00 Euro | Minijob |
603,01 bis 2.000,00 Euro | Übergangsbereich, Midijob |
ab 2.000,01 Euro | reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung |
Die untere Grenze wandert mit dem Mindestlohn, weil die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch gekoppelt ist. Ab 2027 beginnt der Übergangsbereich deshalb bei 633,01 Euro. Die obere Grenze von 2.000 Euro ist dagegen ein fester Betrag und bewegt sich nur, wenn der Gesetzgeber sie ändert.
Wie die untere Grenze zustande kommt, steht im Ratgeber zum Mindestlohn 2027.
Wie die Beiträge verteilt sind
Im Übergangsbereich wird die Beitragslast anders verteilt als sonst. Statt der üblichen Halbierung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten wird eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet, die am unteren Rand deutlich unter dem tatsächlichen Entgelt liegt und sich bis 2.000 Euro an dieses annähert.
Die Wirkung in Worten:
Für Beschäftigte. Direkt oberhalb der Minijob-Grenze ist der eigene Beitragsanteil sehr niedrig und steigt dann langsam an. Bei 2.000 Euro ist der volle Arbeitnehmeranteil erreicht. Das verhindert den früheren Effekt, dass ein Euro mehr Verdienst netto zu einem deutlichen Minus führte.
Für Arbeitgeber. Umgekehrt. Am unteren Rand tragen sie einen erhöhten Anteil, der sich mit steigendem Entgelt auf den normalen Arbeitgeberanteil zurückbewegt.
Für die Kalkulation heißt das: Der Sprung vom Minijob in den Übergangsbereich ist für Arbeitgeber zunächst der teuerste Schritt. Bei einem Minijob liegen die Abgaben bei rund 31 Prozent, im unteren Übergangsbereich liegt der Arbeitgeberanteil darüber. Erst mit steigendem Entgelt normalisiert sich die Quote. Die Abgaben beim Minijob stehen im Ratgeber zu den Minijob-Abgaben.
Die konkreten Beträge hängen vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab. Die Berechnung übernimmt das Entgeltabrechnungsprogramm.
Was Beschäftigte dafür bekommen
Der reduzierte Beitrag mindert die Ansprüche nicht. Das ist der entscheidende Unterschied zum Minijob und in der Beratung das stärkste Argument.
- Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften werden aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet, nicht aus der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage.
- Arbeitslosenversicherung. Volle Versicherung mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Im Minijob besteht dieser Anspruch nicht.
- Krankenversicherung. Eigenständige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld. Minijobber sind über den Minijob nicht eigenständig krankenversichert.
- Pflegeversicherung. Ebenfalls volle Absicherung.
Wer also zwischen einem Minijob an der Grenze und einem kleinen Midijob wählt, tauscht einen geringen Nettoabzug gegen einen deutlichen Zuwachs an Absicherung.
Der Wechsel aus dem Minijob
Praktisch wird der Übergangsbereich meist erreicht, weil die Stunden steigen oder der Mindestlohn angehoben wird. Beides passiert zum Jahreswechsel häufig gleichzeitig.
Was sich für den Arbeitgeber ändert:
- Die Meldung. Nicht mehr an die Minijob-Zentrale, sondern an die Krankenkasse der beschäftigten Person. Der Minijob wird abgemeldet, die neue Beschäftigung angemeldet.
- Die Abrechnung. Statt Pauschalabgaben werden reguläre Beiträge mit der Besonderheit des Übergangsbereichs berechnet.
- Die Steuer. Die Pauschsteuer entfällt, derzeit 2 Prozent und ab 2027 nach dem Regierungsentwurf 5 Prozent. Abgerechnet wird nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Mit der geplanten Anhebung verliert der Minijob an dieser Stelle einen Teil seines Kostenvorteils gegenüber dem Midijob.
- Die Aufzeichnungspflicht. Sie bleibt. § 17 MiLoG gilt zwar unmittelbar nur für geringfügig Beschäftigte, in den Branchen des § 2a SchwarzArbG aber für die gesamte Belegschaft. Und die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht ohnehin für alle, siehe Zeiterfassung im Minijob.
Schwankender Verdienst. Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, also eine vorausschauende Betrachtung über zwölf Monate. Ein einzelner starker Monat macht aus einem Minijob noch keinen Midijob. Umgekehrt genügt es nicht, einen dauerhaft höheren Verdienst durch schwache Einzelmonate rechnerisch kleinzurechnen.
Mehrere Beschäftigungen. Für die Einordnung werden sie zusammengerechnet. Zwei Minijobs mit zusammen 800 Euro ergeben einen Fall des Übergangsbereichs, nicht zwei Minijobs. Details im Ratgeber zu mehreren Minijobs.
Häufige Fragen
Was ist ein Midijob?
Eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Monatsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und bis 2.000 Euro. Der Fachbegriff lautet Beschäftigung im Übergangsbereich.
Wo liegen die Grenzen des Übergangsbereichs?
2026 von 603,01 bis 2.000 Euro, ab 2027 von 633,01 bis 2.000 Euro. Die untere Grenze folgt dem Mindestlohn, die obere ist ein fester Betrag.
Zahlen Midijobber weniger Beiträge?
Ja. Der Arbeitnehmeranteil ist am unteren Rand stark reduziert und steigt gleitend bis zum vollen Beitrag bei 2.000 Euro.
Wird dadurch die Rente gekürzt?
Nein. Die Rentenanwartschaften werden aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet, nicht aus der reduzierten Bemessungsgrundlage.
Zahlt der Arbeitgeber im Übergangsbereich mehr?
Am unteren Rand ja. Der Arbeitgeberanteil ist dort erhöht und sinkt mit steigendem Entgelt auf den normalen Anteil.
Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ja. Im Übergangsbereich besteht volle Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, anders als beim Minijob.
Wohin wird ein Midijob gemeldet?
An die Krankenkasse der beschäftigten Person, nicht an die Minijob-Zentrale.
Was gilt bei schwankendem Verdienst?
Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtung über zwölf Monate. Einzelne Ausreißer ändern die Einordnung nicht.
Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet?
Ja. Für die Einordnung in den Übergangsbereich zählt die Summe der Arbeitsentgelte.
Gilt die Pauschsteuer von 2 Prozent weiter?
Nein. Sie ist dem Minijob vorbehalten. Im Übergangsbereich wird nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet.