Minijob-Pauschsteuer steigt auf 5 Prozent: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Pauschsteuer für Minijobs ab 2027 von 2 auf 5 Prozent anzuheben. Was das kostet, warum kursierende Zahlen zu hoch liegen und wann sich die Pauschalierung noch lohnt.
Die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs soll ab dem 1. Januar 2027 von 2 auf 5 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026 beschlossen, die Anhebung steht in § 40a Abs. 2 EStG und dient der Gegenfinanzierung der Tarifentlastung bei der Einkommensteuer. Beschlossen ist das Gesetz damit noch nicht, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Zeitgleich steigt die Verdienstgrenze von 603 auf 633 Euro. Beides zusammen verteuert einen voll ausgeschöpften Minijob von rund 791 auf rund 849 Euro im Monat. Dieser Ratgeber rechnet die Effekte auseinander und zeigt, warum die Anhebung eine Frage neu stellt, die bisher niemand gestellt hat.
Minijob-Pauschsteuer 2027: Das Wichtigste in Kürze
- Der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG soll von 2 auf 5 Prozent steigen
- Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 2. September 2026 beschlossen
- Bundestag und Bundesrat stehen aus, Änderungen im Verfahren sind möglich
- Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027
- Die Pauschsteuer gilt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab
- Schuldner ist der Arbeitgeber, nicht die beschäftigte Person
- Bei unverändertem Lohn von 603 Euro bedeutet das rund 18 Euro Mehrkosten im Monat, also 217 Euro im Jahr je Minijob
- Bei voller Ausschöpfung der neuen Grenze von 633 Euro steigen die Gesamtkosten auf rund 849 Euro
- Betroffen sind auch Minijobs im Privathaushalt, nicht aber kurzfristige Beschäftigungen
- Die Alternative zur Pauschalierung ist die individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Ist die Anhebung schon beschlossen?
Nein, aber sie ist weiter als andere Vorhaben.
Ein Referentenentwurf kommt aus dem Ministerium. Beschließt das Bundeskabinett ihn, wird daraus ein Regierungsentwurf. Genau diesen Schritt hat die Pauschsteuer am 2. September 2026 genommen. Es folgen das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat sowie Ausfertigung und Verkündung.
Der Unterschied zur ebenfalls diskutierten Arbeitszeitreform ist damit erheblich: Dort liegt bislang nur ein Referentenentwurf ohne Kabinettsbeschluss vor, hier ist die Regierung bereits festgelegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Anhebung kommt, ist entsprechend höher.
Sicher ist sie trotzdem nicht. Aus dem Gastgewerbe und von Verbänden kommt Widerstand mit dem Argument, Minijobs müssten bezahlbar bleiben. Der Satz von 5 Prozent ist genau die Art Stellschraube, an der in Ausschussberatungen gedreht wird.
Was die Anhebung kostet
Zwei Änderungen fallen zusammen, und sie sollten getrennt betrachtet werden, weil nur eine davon unvermeidbar ist.
| 2026 | 2027 nach dem Entwurf |
|---|---|---|
Verdienstgrenze | 603 Euro | 633 Euro |
Pauschsteuersatz | 2 % | 5 % |
Pauschsteuer bei voller Ausschöpfung | 12,06 Euro | 31,65 Euro |
Abgaben insgesamt | rund 31,2 % | rund 34,2 % |
Arbeitgeberkosten bei voller Ausschöpfung | rund 791 Euro | rund 849 Euro |
Die höhere Verdienstgrenze ist eine Entscheidung des Arbeitgebers. Wer die Stunden nicht aufstockt, zahlt auch keinen höheren Lohn. Die Grenze steigt, weil sie dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, nicht weil jemand mehr zahlen müsste. Die Herleitung steht im Ratgeber zum Mindestlohn 2027.
Die höhere Pauschsteuer trifft dagegen jeden, der die Pauschalierung nutzt. Bleibt der Lohn unverändert bei 603 Euro, steigen die Gesamtkosten von rund 791 auf rund 809 Euro. Das sind 18,09 Euro im Monat und 217 Euro im Jahr je Minijob.
Bei zwanzig Minijobs im Betrieb sind das gut 4.300 Euro im Jahr, ohne dass sich an Stundenzahl oder Lohn irgendetwas geändert hätte.
Eine Anmerkung zu kursierenden Zahlen
In sozialen Netzwerken kursiert derzeit die Angabe, ein Minijob koste ab 2027 rund 900 Euro. Diese Zahl ist zu hoch. Die Rechnung: 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 5 Prozent Pauschsteuer, 0,8 Prozent Umlage U1, 0,22 Prozent Umlage U2 und 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage ergeben 34,17 Prozent. Auf 633 Euro sind das 216,30 Euro, die Gesamtkosten liegen damit bei 849,30 Euro. Selbst mit der Unfallversicherung wird daraus keine 900.
Ebenfalls im Umlauf: 5 Prozent von 633 Euro seien "knapp 31,50 Euro". Es sind 31,65 Euro.
Die vollständige Abgabenübersicht steht im Ratgeber zu den Minijob-Abgaben.
Wen die Anhebung betrifft
Gewerbliche Minijobs. Uneingeschränkt.
Minijobs im Privathaushalt. Ebenfalls. Der Pauschsteuersatz ist im Haushaltsscheck-Verfahren derselbe, auch wenn die Sätze für Renten- und Krankenversicherung dort mit je 5 Prozent deutlich niedriger liegen.
Kurzfristige Beschäftigungen. Nicht betroffen. Für sie gilt die einheitliche Pauschsteuer ohnehin nicht, dort kommt nur eine Pauschalierung mit 25 Prozent nach § 40a Abs. 1 EStG unter engen Voraussetzungen in Betracht oder die individuelle Besteuerung. Die Abgrenzung steht im Ratgeber zur kurzfristigen Beschäftigung.
Beschäftigte im Übergangsbereich. Nicht betroffen, dort wird ohnehin individuell besteuert, siehe Midijob.
Die Frage, die sich jetzt neu stellt
Bei 2 Prozent hat kaum jemand gerechnet. Die Pauschalierung war bequem, billig und erledigte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in einem Schritt. Bei 5 Prozent lohnt der Vergleich mit der Alternative.
Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen zwei Wegen:
Einheitliche Pauschsteuer, 5 Prozent. Der Arbeitgeber ist Steuerschuldner. Der Verdienst bleibt bei der beschäftigten Person vollständig außer Ansatz, er taucht in ihrer Steuererklärung nicht auf. Die Kirchensteuerpflicht muss nicht geprüft werden. Kostenpunkt ab 2027: 31,65 Euro bei voller Ausschöpfung.
Individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Die Lohnsteuer trägt die beschäftigte Person, der Arbeitgeber zahlt nichts. Wie hoch sie ausfällt, hängt an der Steuerklasse:
- Steuerklasse I bis IV ohne weiteres Einkommen: Bei 633 Euro im Monat, also 7.596 Euro im Jahr, liegt der Verdienst unter dem Grundfreibetrag. Es fällt in der Regel keine Lohnsteuer an. Für den Arbeitgeber entfallen damit 31,65 Euro im Monat, für die beschäftigte Person ändert sich nichts.
- Steuerklasse V oder VI, typischerweise beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung: Hier fällt Lohnsteuer an, oft mehr als 5 Prozent. Die Pauschalierung bleibt der günstigere Weg, und sie bleibt auch der für die beschäftigte Person attraktivere.
Praktisch heißt das: Ab 2027 lohnt es sich, nach Steuerklasse zu differenzieren, statt pauschal zu pauschalieren. Bei zehn Minijobbern ohne weiteres Einkommen sind das rund 3.800 Euro im Jahr.
Der Preis dafür ist Verwaltungsaufwand. Die individuelle Besteuerung setzt den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale voraus und muss je Person geführt werden. Und sie ist unattraktiv für Beschäftigte, die neben dem Minijob noch anderes Einkommen haben, weil der Verdienst dann in ihre Veranlagung einfließt.
Rechnen Sie das mit Ihrer Lohnbuchhaltung durch, bevor Sie umstellen, und sprechen Sie mit den Betroffenen. Eine Umstellung, die dem Arbeitgeber Geld spart und der beschäftigten Person Netto kostet, ist keine gute Idee.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
- Verschaffen Sie sich einen Überblick, wie viele Minijobs Sie führen und was 3 Prozentpunkte mehr für Ihren Personalkostenblock bedeuten
- Kalkulieren Sie für 2027 mit 5 Prozent, aber behandeln Sie die Zahl als Entwurf und nicht als feststehend
- Prüfen Sie je Minijob die Steuerklasse und ob die individuelle Besteuerung günstiger wäre
- Trennen Sie die beiden Effekte: Die höhere Verdienstgrenze müssen Sie nicht ausschöpfen, die höhere Steuer können Sie nicht vermeiden
- Prüfen Sie bei Aushilfen, ob eine kurzfristige Beschäftigung die passendere Form ist, sie ist von der Anhebung nicht betroffen
- Verfolgen Sie das parlamentarische Verfahren, der Satz ist eine typische Stellschraube in den Ausschussberatungen
Häufige Fragen
Steigt die Minijob-Pauschsteuer 2027 wirklich auf 5 Prozent?
So sieht es der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vor, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Ab wann soll die Anhebung gelten?
Ab dem 1. Januar 2027, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027.
Wer zahlt die Pauschsteuer?
Der Arbeitgeber ist Steuerschuldner. Die Pauschsteuer gilt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab.
Was kostet ein Minijob ab 2027?
Bei voller Ausschöpfung der Grenze von 633 Euro rund 849 Euro im Monat. Bleibt der Lohn bei 603 Euro, sind es rund 809 Euro statt bisher 791 Euro.
Wie hoch sind die Mehrkosten je Minijob?
Bei unverändertem Lohn von 603 Euro rund 18 Euro im Monat, also etwa 217 Euro im Jahr.
Sind Minijobs im Privathaushalt auch betroffen?
Ja. Der Pauschsteuersatz ist im Haushaltsscheck-Verfahren derselbe.
Gilt die Anhebung auch für kurzfristige Beschäftigungen?
Nein. Für sie gilt die einheitliche Pauschsteuer ohnehin nicht.
Kann ich die Pauschsteuer auf die Beschäftigten abwälzen?
Der Arbeitgeber bleibt Steuerschuldner. Eine arbeitsvertragliche Abwälzung ist rechtlich diskutiert, praktisch aber unüblich und bei Minijobs kaum durchsetzbar, weil sie den Nettovorteil der Beschäftigung angreift.
Lohnt sich die Pauschalierung bei 5 Prozent noch?
Das hängt an der Steuerklasse. Bei Beschäftigten in Steuerklasse I bis IV ohne weiteres Einkommen fällt individuell meist keine Lohnsteuer an, dann ist die individuelle Besteuerung für den Arbeitgeber günstiger. Bei Steuerklasse V oder VI bleibt die Pauschalierung vorn.
Wird der Minijob abgeschafft?
Eine Abschaffung ist nicht beschlossen. Diskutiert wurde sie mehrfach, der aktuelle Gesetzentwurf sieht sie nicht vor. Er macht den Minijob teurer, nicht unmöglich.