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Arbeitszeit von Azubis: Jugendarbeitsschutz, Berufsschule und Zeiterfassung

Wie lange dürfen Auszubildende arbeiten, wie wird der Berufsschultag angerechnet und was gilt für volljährige Azubis? Die Regeln des JArbSchG und des BBiG für Ausbildungsbetriebe.

Von Giuliano Schindler9. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz, und das ist an fast jeder Stelle strenger. Acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, 60 Minuten Pause bei mehr als sechs Stunden, zwölf Stunden Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen und grundsätzlich keine Beschäftigung vor 6 und nach 20 Uhr. Der Punkt, der in der Praxis am häufigsten falsch gebucht wird, ist ein anderer: die Anrechnung des Berufsschultags. Ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden zählt einmal wöchentlich pauschal mit acht Stunden als Arbeitszeit, und seit dem 1. Januar 2020 gilt das auch für volljährige Auszubildende. Wer nach der Schule noch in den Betrieb bestellt, macht damit oft unbemerkt einen Fehler.

Arbeitszeit von Azubis: Das Wichtigste in Kürze

  • Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, für volljährige das Arbeitszeitgesetz und das Berufsbildungsgesetz
  • Jugendliche dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden
  • Es gilt die Fünf-Tage-Woche, Samstag, Sonntag und Feiertage sind grundsätzlich frei, mit Branchenausnahmen
  • Die Pausen betragen 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden
  • Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen
  • Beschäftigung ist grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässig, mit Ausnahmen etwa für Gastronomie und Bäckereien
  • Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird einmal wöchentlich pauschal mit acht Stunden angerechnet
  • Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf davor nicht im Betrieb beschäftigt werden
  • Seit dem 1. Januar 2020 gelten die Anrechnungsregeln auch für volljährige Auszubildende
  • Der Urlaubsanspruch Jugendlicher ist nach Alter gestaffelt und beträgt 25 bis 30 Werktage

Welches Gesetz gilt für wen?

Die Trennlinie verläuft beim Geburtstag, nicht beim Ausbildungsjahr.

Jugendliche, also Personen ab 15 und unter 18 Jahren, fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es verdrängt das Arbeitszeitgesetz weitgehend.

Volljährige Auszubildende fallen unter das Arbeitszeitgesetz wie alle anderen Beschäftigten. Für sie gelten also acht Stunden werktäglich mit Verlängerungsmöglichkeit auf zehn, 30 beziehungsweise 45 Minuten Pause und elf Stunden Ruhezeit.

Der praktisch wichtige Punkt: Bei den Regeln zur Berufsschule wurde diese Unterscheidung aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2020 sieht das Berufsbildungsgesetz für volljährige Auszubildende dieselbe Freistellung und dieselbe Anrechnung vor wie das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche.

Wer im Betrieb also nach Alter unterscheidet, was die Berufsschule angeht, arbeitet mit einem sechs Jahre alten Stand.

Die Grenzen für Jugendliche im Überblick

Regelung

Vorgabe nach JArbSchG

Tägliche Arbeitszeit

höchstens 8 Stunden

Wöchentliche Arbeitszeit

höchstens 40 Stunden

Arbeitstage

Fünf-Tage-Woche

Pause bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden

mindestens 30 Minuten

Pause bei mehr als 6 Stunden

mindestens 60 Minuten

Kürzeste anrechenbare Pause

15 Minuten

Tägliche Freizeit nach Arbeitsende

mindestens 12 Stunden

Beschäftigungszeitraum

grundsätzlich 6 bis 20 Uhr

Zur Wochenarbeitszeit gibt es eine begrenzte Flexibilität: Wird an einzelnen Werktagen kürzer gearbeitet, dürfen Jugendliche an den übrigen Tagen bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden. Die 40-Stunden-Woche bleibt dabei die Obergrenze.

Mehrarbeit über diese Grenzen hinaus ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig, etwa in Not- und Rettungsfällen, und muss durch Freizeit ausgeglichen werden. Ein Arbeitszeitkonto, das bei Jugendlichen Plusstunden aufbaut, ist deshalb kein taugliches Instrument.

Die Zeiträume der Nachtruhe kennen Branchenausnahmen. Über 16-Jährige dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr beschäftigt werden, in Bäckereien und Konditoreien beginnt die zulässige Zeit früher, in der Landwirtschaft gilt zur Erntezeit ein erweiterter Rahmen, und in mehrschichtigen Betrieben ist eine Beschäftigung bis 23 Uhr möglich. Prüfen Sie die für Ihre Branche einschlägige Ausnahme, statt vom Regelfall abzuweichen.

Ebenso bei der Wochenendarbeit: Samstags- und Sonntagsarbeit ist Jugendlichen grundsätzlich untersagt, für Gastronomie, Krankenhäuser und Pflege, Landwirtschaft, Bäckereien, Friseurbetriebe und den Verkauf gibt es Ausnahmen. Wird an einem Samstag oder Sonntag gearbeitet, ist dafür ein anderer freier Tag in derselben oder der folgenden Woche zu gewähren, damit die Fünf-Tage-Woche gewahrt bleibt.

Der Berufsschultag: die Regel, die am häufigsten falsch gebucht wird

Hier lohnt es sich, genau zu lesen, weil die Anrechnung nicht der tatsächlichen Unterrichtsdauer folgt.

Freistellung. Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildende für den Berufsschulunterricht freistellen. Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf davor nicht im Betrieb beschäftigt werden. Auch dann nicht, wenn es zeitlich möglich wäre.

Anrechnung. Auf die Arbeitszeit werden angerechnet:

  • Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 60 Minuten: einmal in der Woche pauschal mit acht Stunden
  • Eine Berufsschulwoche mit mindestens 25 Stunden Unterricht an mindestens fünf Tagen, etwa Blockunterricht: mit 40 Stunden
  • In allen übrigen Fällen: die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen

Der erste Fall ist der praxisrelevante. Ein Schultag mit sechs Unterrichtsstunden von 8 bis 13:15 Uhr zählt als acht Arbeitsstunden. Der Ausbildungstag ist damit erledigt, ein Einsatz im Betrieb am Nachmittag ist unzulässig. Und die Pauschale gilt einmal pro Woche: Bei zwei langen Berufsschultagen wird der zweite nach der Grundregel mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich Pausen angerechnet.

Der dritte Fall wird ebenfalls oft verkürzt gebucht. Angerechnet wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen zwischen den Stunden, nicht nur die reine Unterrichtsdauer.

Zu den Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb enthält das Gesetz keine ausdrückliche Anrechnungsregel. Wer den Weg trotzdem anrechnet, macht daraus eine freiwillige betriebliche Regelung, und die sollte dann für alle Auszubildenden gleich gelten.

Urlaub, Untersuchung und Vergütung

Urlaub. Der Urlaubsanspruch Jugendlicher ist nach Alter zu Beginn des Kalenderjahres gestaffelt: mindestens 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 Werktage für unter 17-Jährige und 25 Werktage für unter 18-Jährige. Das liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub Erwachsener. Der Urlaub soll in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden.

Ärztliche Untersuchung. Vor Beginn der Beschäftigung ist bei Jugendlichen eine Erstuntersuchung erforderlich, die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorliegen. Eine Nachuntersuchung folgt nach einem Jahr.

Vergütung. Für Auszubildende gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie steigt jährlich und ist nach Ausbildungsjahr gestaffelt.

Was das für die Zeiterfassung bedeutet

Auszubildende sind Beschäftigte. Die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen, gilt für sie wie für alle anderen. Drei Punkte sollten Ausbildungsbetriebe in der Erfassung gesondert abbilden:

  • Berufsschultage als eigene Kategorie. Sie sind weder Arbeitszeit im Betrieb noch Abwesenheit, sondern angerechnete Zeit. Wer sie als Fehlzeit bucht, produziert Minusstunden, die es nicht gibt. Wer sie mit der tatsächlichen Unterrichtsdauer bucht, unterschreitet die Acht-Stunden-Pauschale.
  • Die Grenzen des JArbSchG als Warnung, nicht als Auswertung. Acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, zwölf Stunden Freizeit und 60 Minuten Pause sollten beim Buchen auffallen und nicht erst in der Monatsauswertung.
  • Die Fünf-Tage-Woche. Wird ein Jugendlicher ausnahmsweise am Samstag eingesetzt, muss der Ersatzruhetag in derselben oder der folgenden Woche geplant werden. Das gehört in die Dienstplanung, nicht in eine Nebenrechnung.

Für Betriebe in Handwerk, Bau und Pflege, in denen Schichtmodelle und Ausbildung aufeinandertreffen, lohnt sich der Blick besonders, weil dort die Branchenausnahmen der Nachtruhe und die Grenzen des Jugendarbeitsschutzes gleichzeitig greifen.

Häufige Fragen

Wie lange darf ein Azubi unter 18 arbeiten?

Höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Wird an einzelnen Tagen kürzer gearbeitet, sind an anderen Tagen bis zu achteinhalb Stunden möglich, die Wochengrenze bleibt.

Wird der Berufsschultag auf die Arbeitszeit angerechnet?

Ja. Ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 60 Minuten wird einmal wöchentlich pauschal mit acht Stunden angerechnet. Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen zählen mit 40 Stunden.

Muss ein Azubi nach der Berufsschule noch in den Betrieb?

Nach einem mit acht Stunden angerechneten Berufsschultag nicht. Bei kürzeren Schultagen kommt ein Einsatz in Betracht, sofern die Tageshöchstarbeitszeit einschließlich der angerechneten Unterrichtszeit eingehalten wird.

Gilt die Anrechnung auch für volljährige Azubis?

Ja. Seit dem 1. Januar 2020 sieht das Berufsbildungsgesetz für volljährige Auszubildende dieselbe Freistellung und Anrechnung vor.

Wie lange sind die Pausen für Jugendliche?

Mindestens 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden und mindestens 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Dürfen Azubis Überstunden machen?

Jugendliche grundsätzlich nicht. Mehrarbeit ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig und durch Freizeit auszugleichen. Für volljährige Auszubildende gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes.

Dürfen Azubis am Samstag arbeiten?

Für Jugendliche gilt die Fünf-Tage-Woche mit grundsätzlicher Samstagsruhe. Ausnahmen bestehen unter anderem für Gastronomie, Krankenhäuser und Pflege, Landwirtschaft, Bäckereien, Friseurbetriebe und den Verkauf, dann ist ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu?

Jugendlichen mindestens 30 Werktage bei einem Alter unter 16, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 Jahren, jeweils bezogen auf das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.

Gilt der Mindestlohn für Auszubildende?

Nein. Für sie gilt die nach Ausbildungsjahr gestaffelte Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Muss die Arbeitszeit von Azubis erfasst werden?

Ja. Auszubildende sind Beschäftigte, die Aufzeichnungspflicht gilt für sie ebenso. Berufsschultage sollten dabei als angerechnete Zeit und nicht als Fehlzeit gebucht werden.

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