# Minijob anmelden und abrechnen: Abgaben, Umlagen und Meldungen

> Was ein Minijob den Arbeitgeber wirklich kostet: Pauschalabgaben, Umlagen und der Unterschied zwischen gewerblichem Minijob und Privathaushalt, dazu die Meldepflichten bei der Minijob-Zentrale.

Veröffentlicht: 13. Oktober 2026 · Autor: Giuliano Schindler (Stampfactory GmbH)
Canonical: https://stamp-factory.eu/ratgeber/minijob-abgaben-arbeitgeber

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Ein Minijob ist für Beschäftigte abgabenfrei, für Arbeitgeber nicht. Auf den ausgezahlten Lohn kommen **Pauschalabgaben von bis zu rund 31 Prozent** obendrauf, die an die Minijob-Zentrale gehen. Wer 600 Euro auszahlt, zahlt also rund 790 Euro. Dazu kommen Meldepflichten, eine Betriebsnummer und, oft übersehen, die tägliche Aufzeichnung der Arbeitszeit nach § 17 MiLoG. Und es kommt etwas dazu: Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 beschlossen, die Pauschsteuer ab 2027 von 2 auf **5 Prozent** anzuheben. Dieser Ratgeber zeigt, welche Abgaben anfallen, was sich 2027 ändern soll, worin sich der gewerbliche Minijob vom Minijob im Privathaushalt unterscheidet und was bei der Anmeldung zu tun ist.

## Minijob-Abgaben: Das Wichtigste in Kürze

- Zuständig ist die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft-Bahn-See, nicht die Krankenkasse der Beschäftigten
- Bei gewerblichen Minijobs zahlen Arbeitgeber 15 Prozent zur Rentenversicherung und 13 Prozent zur Krankenversicherung
- Die 13 Prozent fallen nur an, wenn die beschäftigte Person gesetzlich krankenversichert ist
- Hinzu kommen 2 Prozent Pauschsteuer, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgilt
- Dieser Satz soll ab dem 1. Januar 2027 auf 5 Prozent steigen, beschlossen ist das Gesetz noch nicht
- Die Umlage U1 für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 0,8 Prozent, zuvor waren es 1,1 Prozent
- Die Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen beträgt 0,22 Prozent, die Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent
- In Summe liegen die Abgaben bei höchstens rund 31,5 Prozent des Bruttolohns
- Für Minijobs im Privathaushalt gelten mit je 5 Prozent zur Renten- und Krankenversicherung deutlich niedrigere Sätze
- Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung kommen separat über die zuständige Berufsgenossenschaft hinzu

## Was ein Minijob den Arbeitgeber kostet

Die Pauschalabgaben sind der entscheidende Unterschied zum Nettogedanken vieler Beschäftigter. Der Minijobber bekommt seinen Lohn praktisch ungekürzt, der Arbeitgeber trägt die Abgaben zusätzlich.

| Abgabe | Gewerblicher Minijob | Minijob im Privathaushalt |
| --- | --- | --- |
| Rentenversicherung | 15 % | 5 % |
| Krankenversicherung | 13 % | 5 % |
| Pauschsteuer | 2 % | 2 % |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,8 % | 0,8 % |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | 0,22 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | entfällt |

Ein Rechenbeispiel für einen gewerblichen Minijob mit 603 Euro Monatslohn: Bei rund 31,2 Prozent Abgaben zahlt der Arbeitgeber etwa 188 Euro zusätzlich, die Gesamtkosten liegen also bei rund 791 Euro im Monat oder gut 9.400 Euro im Jahr.

Zwei Punkte relativieren die Zahl nach unten:

**Die 13 Prozent Krankenversicherung entfallen**, wenn die beschäftigte Person nicht gesetzlich krankenversichert ist, etwa bei privater Vollversicherung oder bei Personen ohne Versicherung in Deutschland.

**Die 2 Prozent Pauschsteuer sind optional.** Der Arbeitgeber kann stattdessen individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen abrechnen. Das lohnt sich vor allem, wenn die beschäftigte Person in Steuerklasse I bis IV ohne weiteres Einkommen ist, denn dann fällt oft gar keine Lohnsteuer an. Bei einem Minijob neben einem Hauptjob greift dagegen Steuerklasse VI, dort ist die Pauschsteuer fast immer günstiger.

Die Unfallversicherung läuft nicht über die Minijob-Zentrale, sondern über die zuständige Berufsgenossenschaft. Der Beitragssatz hängt von Branche und Gefahrtarif ab.

## Geplant ab 2027: Pauschsteuer von 5 Prozent

Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Er sieht vor, den einheitlichen Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen nach § 40a Abs. 2 EStG **von 2 auf 5 Prozent** anzuheben, erstmals für 2027. Die Anhebung dient der Gegenfinanzierung der Tarifentlastung bei der Einkommensteuer.

Die vollständige Einordnung samt Gesetzgebungsweg steht im [Ratgeber zur Minijob-Pauschsteuer 2027](https://stamp-factory.eu/ratgeber/minijob-pauschsteuer-2027). Wichtig für die Einordnung: Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, Änderungen im Verfahren bleiben möglich. Planen Sie mit der Zahl, verlassen Sie sich aber nicht darauf.

Was das zusammen mit der steigenden Verdienstgrenze bedeutet:

|  | 2026 | 2027 nach dem Entwurf |
| --- | --- | --- |
| Verdienstgrenze | 603 Euro | 633 Euro |
| Pauschsteuersatz | 2 % | 5 % |
| Pauschsteuer bei voller Ausschöpfung | 12,06 Euro | 31,65 Euro |
| Abgaben insgesamt | rund 31,2 % | rund 34,2 % |
| Arbeitgeberkosten bei voller Ausschöpfung | rund 791 Euro | rund 849 Euro |

Zwei Effekte überlagern sich hier, und sie sollten getrennt betrachtet werden. Die höhere Verdienstgrenze ist eine Entscheidung des Arbeitgebers: Wer die Stunden nicht aufstockt, zahlt auch keinen höheren Lohn. Die höhere Pauschsteuer trifft dagegen jeden, der die Pauschalierung nutzt. Bei unverändertem Lohn von 603 Euro sind das 3 Prozentpunkte mehr, also rund 18 Euro im Monat oder 217 Euro im Jahr je Minijob.

Die Anhebung betrifft auch Minijobs im Privathaushalt, denn der Pauschsteuersatz ist dort derselbe.

Für Betriebe mit vielen Minijobs lohnt deshalb eine Rechnung, die sonst selten gemacht wird: Ab wann ist die individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen günstiger als die Pauschale? Bei Beschäftigten ohne weiteres Einkommen in Steuerklasse I bis IV fällt oft gar keine Lohnsteuer an. Bei 5 Prozent Pauschsteuer verschiebt sich diese Abwägung spürbar.

## Die Rentenversicherung und die Befreiung

Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, die beschäftigte Person stockt auf den vollen Beitragssatz auf. Bei derzeit 18,6 Prozent sind das 3,6 Prozent Eigenanteil, die vom Lohn einbehalten werden.

Beschäftigte können sich auf Antrag davon befreien lassen. Der Antrag geht an den Arbeitgeber, nicht an die Minijob-Zentrale, und wirkt für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Wichtig für Arbeitgeber: Der Befreiungsantrag muss zu den Entgeltunterlagen genommen und der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Ohne diese Meldung bleibt die Beitragspflicht bestehen.

Ein Hinweis, der in der Beratung oft fehlt: Die Befreiung kostet Rentenanwartschaften und den Zugang zu bestimmten Leistungen wie der Erwerbsminderungsrente. Bei 3,6 Prozent von 600 Euro geht es um rund 22 Euro im Monat.

## Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Der Ablauf ist überschaubar, die Fristen sind es weniger.

1. **Betriebsnummer beantragen**, falls noch keine vorhanden ist. Sie kommt vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.
2. **Anmeldung übermitteln**, elektronisch aus dem Entgeltabrechnungsprogramm oder über das Meldeportal. Die Anmeldung muss spätestens mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung erfolgen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
3. **Sofortmeldung prüfen.** In den Branchen des § 28a Abs. 4 SGB IV, darunter Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Speditions- und Logistikgewerbe, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe, ist die Meldung **am Tag der Arbeitsaufnahme** fällig, noch vor Arbeitsbeginn.
4. **Beiträge zahlen.** Fällig sind sie spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Für Minijobs im Privathaushalt gibt es das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren. Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung mit einem Formular, die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht sie halbjährlich per Lastschrift ein.

## Die Pflicht, die bei Minijobs am häufigsten fehlt

Neben den Abgaben gibt es eine Dokumentationspflicht, die unabhängig von der Betriebsgröße gilt und bei Prüfungen regelmäßig zum Problem wird.

§ 17 MiLoG verlangt bei geringfügig Beschäftigten die Aufzeichnung von **Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit**. Die Aufzeichnung muss spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag vorliegen und zwei Jahre aufbewahrt werden. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.

Geprüft wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, unangekündigt. Nach § 21 MiLoG sind für Aufzeichnungsverstöße Geldbußen bis zu 30.000 Euro möglich. Wie die Erfassung praktisch aussieht, steht im [Ratgeber zur Zeiterfassung im Minijob](https://stamp-factory.eu/ratgeber/minijob-zeiterfassung).

Der häufigste Fehler: Es wird nur die Monatssumme festgehalten, weil daraus die Abrechnung entsteht. Das genügt nicht.

## Was Arbeitgeber außerdem beachten sollten

Minijobber sind Arbeitnehmer mit allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet eine Schlechterstellung wegen der geringen Stundenzahl. Daraus folgen unter anderem:

- Anspruch auf bezahlten [Urlaub](https://stamp-factory.eu/ratgeber/minijob-urlaubsanspruch), anteilig nach Arbeitstagen
- Anspruch auf [Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen](https://stamp-factory.eu/ratgeber/minijob-krankheit-feiertage)
- Anspruch auf den gesetzlichen [Mindestlohn](https://stamp-factory.eu/ratgeber/mindestlohn-2027), 2026 sind das 13,90 Euro und ab 2027 14,60 Euro je Stunde
- Kündigungsfristen und, bei entsprechender Betriebsgröße, Kündigungsschutz
- Ein schriftlicher Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz

## Häufige Fragen

### Wie hoch sind die Abgaben für einen Minijob?

Bei gewerblichen Minijobs bis zu rund 31,5 Prozent des Bruttolohns: 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer sowie die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld.

### Was kostet ein Minijob mit 600 Euro den Arbeitgeber?

Rund 787 Euro im Monat, also etwa 187 Euro zusätzlich zum ausgezahlten Lohn. Die Unfallversicherung kommt separat hinzu. Steigt die Pauschsteuer wie geplant auf 5 Prozent, wären es ab 2027 rund 809 Euro bei gleichem Lohn.

### Wann entfallen die 13 Prozent Krankenversicherung?

Wenn die beschäftigte Person nicht gesetzlich krankenversichert ist, etwa bei privater Vollversicherung.

### Steigt die Minijob-Pauschsteuer 2027 auf 5 Prozent?

So sieht es der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vor, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, das Gesetz ist also noch nicht verabschiedet.

### Was kostet ein Minijob ab 2027?

Bei voller Ausschöpfung der neuen Grenze von 633 Euro und 5 Prozent Pauschsteuer rund 849 Euro im Monat. Bleibt der Lohn bei 603 Euro, sind es rund 809 Euro.

### Muss ich die Pauschsteuer von 2 Prozent zahlen?

Nein, sie ist eine Wahlmöglichkeit. Alternativ wird individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet. Bei einem Minijob neben dem Hauptjob greift Steuerklasse VI, dort ist die Pauschale meist günstiger.

### Wie melde ich einen Minijob an?

Elektronisch bei der Minijob-Zentrale, spätestens mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung und innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn. In bestimmten Branchen ist eine Sofortmeldung am Tag der Arbeitsaufnahme erforderlich.

### Was ist das Haushaltsscheck-Verfahren?

Das vereinfachte Melde- und Einzugsverfahren für Minijobs in Privathaushalten. Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht sie halbjährlich ein, die Sätze sind mit je 5 Prozent für Renten- und Krankenversicherung deutlich niedriger.

### Können sich Minijobber von der Rentenversicherung befreien lassen?

Ja, per Antrag an den Arbeitgeber. Die Befreiung gilt für die gesamte Beschäftigung und muss der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Ohne Befreiung werden 3,6 Prozent Eigenanteil vom Lohn einbehalten.

### Muss ich bei Minijobs die Arbeitszeit aufzeichnen?

Ja. § 17 MiLoG verlangt Beginn, Ende und Dauer je Arbeitstag, spätestens sieben Tage danach, aufzubewahren für zwei Jahre. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.

### Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

Ja. Minijobber sind Arbeitnehmer und dürfen wegen der geringen Stundenzahl nicht schlechtergestellt werden. Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung stehen ihnen zu.
